Hygiene-Leitfaden der Achtsame Massage Praxis
Gemäß der Berliner SARS-CoV-2-EindmaßnV Teil 2 § 5 Absatz 9 gilt: Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.
- Während der Behandlung kann aus objektiven Gründen die Abstandsregelung zwischen Kunden und jeweiligem Behandler nicht eingehalten werden. Daher ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für MasseurIn und Kunde während der gesamten Behandlung erforderlich. (Gemäß Berliner SARS-CoV-2-EindmaßnV Teil 1 § 2 Absatz 3 Nr. 9) Kunden haben eine eigene Mund-Nasen-Bedeckung mitzubringen. Auf den sachgerechten Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung (Auf-und Absetzen, kein Manipulieren während des Tragens) sollte durch die Einrichtung hingewiesen werden.
- Alle Personen (sowohl Kunden als auch MitarbeiterInnen) müssen sich unmittelbar nach Betreten der Praxis die Hände waschen oder desinfizieren.
- Flächen und Gegenstände, die häufig von Kunden berührt werden (Türklinken, Lichtschalter, Armaturen im Bad, Toilette), sind nach jeder Benutzung durch einen Kunden zu reinigen und zu desinfizieren.
- Während der Massage ist eine nahe Kopf-zu-Kopf-Situation zu vermeiden. Wenn doch, dann Gesicht vom Gesicht des Gastes wegdrehen.
- Massage-Utensilien, die nicht gewaschen oder desinfiziert werden können, dürfen nicht verwendet werden.
- Die Massage-Räume sind nach jeder Massage gründlich zu lüften. Die anderen Räume sind mindestens 1x am Tag gründlich zu lüften.
- Die Husten-Nies-Etikette muss eingehalten werden. Niesen und Husten nur in die Armbeuge oder in ein Einmaltaschentuch.
- Personen mit Krankheitssymptomen wie Fieber, Husten, Atemnot, Geschmacks- und Geruchsstörungen oder einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Tätigkeit in der Praxis und Besuch der Praxis untersagt. Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis sind vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine mindestens 14-tägige Quarantäne und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden nachzuweisen.